Geschäftsordnung

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Dormagen für die Wahlperiode 2020 bis 2025

Präambel

Alle in der Fraktion Tätigen engagieren sich ehrenamtlich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um im Sinne einer grünen Politik die Lebensbedingungen in Dormagen zu verbessern

§1    Zusammensetzung der Fraktion
  1. Die Fraktion besteht aus
    • a) den über den Wahlvorschlag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Rat gewählten und nachrückenden Ratsmitgliedern. Diese bilden die Kernfraktion.
    • b) den ordentlichen und stellvertretenden sachkundigen Bürger*innen und Einwohner*innen.
    • c)weiteren fraktionslosen Ratsmitglieder, die nicht über den Wahlvorschlag von Bündnis 90/Die Grünen in den Stadtrat gewählt worden sind, sofern hierfür auf Antrag die Zustimmung von zwei Drittel der in der Fraktionsversammlung anwesenden Fraktionsmitglieder erfolgt ist.
  2. Organe der Fraktion sind
    • a) die Kernfraktion.
    • b) die Fraktion.
    • c) der Fraktionsvorstand bestehend aus der/dem stellv. Fraktionsvorsitzenden und der/dem Fraktionsvorsitzenden.
    • d) die/der Fraktionsvorsitzende.
§2    Aufgaben der Kernfraktion und der Fraktion 
  1. Die Kernfraktion bestimmt zu Beginn der Wahlperiode die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger und die Zusammensetzung der Ausschüsse und anderer Gremien. Spätere Benennungen im Laufe der Wahlperiode werden von der Fraktion übernommen.
  2. Die Kernfraktion wählt zu Beginn der Wahlperiode aus ihrer Mitte (Wiederwahl nach der Hälfte der Wahlperiode) eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellv. Vorsitzende/n. Eine Abwahl bedarf der einfachen Mehrheit und muss in der Tagesordnung der Einladung aufgeführt sein.
  3. Die Fraktion berät die politische Arbeit im Stadtrat und fasst Beschlüsse nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.
  4. Die Mitglieder der Fraktion sollen im Stadtrat und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten.
  5. Alle Fraktionsmitglieder sind zur Verschwiegenheit in nichtöffentlichen Angelegenheiten verpflichtet.
  6. Die Mitglieder der Fraktion sind grundsätzlich zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet, in denen die Ausschüsse behandelt werden, deren Mitglieder sie sind.
  7. Die Mitglieder der Fraktion formulieren Anträge und deren Begründung. Die Fraktionsgeschäftsführung unterstützt bei Bedarf. 
§3    Fraktionssitzungen 
  1. Fraktionssitzungen finden grundsätzlich in Sitzungswochen statt. In den Fraktionssitzungen werden grundsätzlich die in der Sitzungswoche tagenden Ausschüsse vorbesprochen. 
  2. Die Fraktionssitzungen tagen außerhalb der Schulferien in der Regel wöchentlich montags um 18 Uhr.
  3. Außerdem kann der Fraktionsvorstand zu notwendigen Sondersitzungen, die vom Regeltermin abweichen, einladen. 
  4. Die/der Fraktionsvorsitzende lädt grundsätzlich zu den Fraktionssitzungen über die Fraktionsgeschäftsführung unter Angabe eines Vorschlags zur Tagesordnung per E-Mail ein.
  5. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Fraktionssitzung von der Fraktion ggf. ergänzt und beschlossen.
  6. Die Einladung zur Fraktionssitzung erfolgt in der Regel am Donnerstag vor der Sitzung.
  7. Fraktionssitzungen sind in öffentlichen Angelegenheiten grundsätzlich öffentlich. Nichtöffentliche Angelegenheiten (nichtöffentliche Vorlagen der Verwaltung, Personalangelegenheiten, Vertragsangelegenheiten, …) werden nur von Fraktionsmitgliedern behandelt. Auf Beschluss der einfachen Mehrheit der Fraktionsmitglieder kann die Nichtöffentlichkeit jederzeit beschlossen werden.
  8. Die Redezeit beträgt bei Diskussionsbeiträgen im Regelfall höchstens drei Minuten, diese Zeit kann durch Beschluss der Fraktion verlängert oder verkürzt werden. Fraktionsmitglieder erhalten in der Regel Rederecht in der Reihenfolge ihrer Meldung. Gästen ist ein Rederecht zu gewähren. 
  9. Das Hausrecht und damit auch das Recht zur Ermahnung von Fraktionsmitgliedern und Gästen wird von der Sitzungsleitung ausgeübt. 
  10. Fraktionssitzungen können in begründeten Ausnahmen auch nur mit der Kernfraktion stattfinden.
  11. Zur Beratung von besonderen Sachfragen und zur Vorbereitung der Sitzungen von Fachausschüssen und anderen Gremien kann die Fraktion Arbeitskreise bilden.
  12. Die Beratungsergebnisse und Vorschläge der Arbeitskreise werden der Fraktion in geeigneter Form berichtet.
  13. Fraktionssitzungen und Sondersitzungen können in Form einer Videokonferenz stattfinden. Für alle Formen der Videokonferenz gelten hierbei ebenfalls die in dieser Geschäftsordnung angegebenen Einladungsmodalitäten sowie Einladungsfristen.
§4    Beschlüsse 
  1. Die Fraktion ist beschlussfähig bei turnusmäßiger Sitzung und/oder wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Einladung ergeht an alle Fraktionsmitglieder.
  2. Die Fraktion entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  3. Auf Antrag eines Fraktionsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
§5    Die/der Vorsitzende
  1. vertritt die Fraktion nach innen und außen.
  2. ist zeichnungsberechtigt. Dies gilt auch für die/den stellvertretende*n Fraktionsvorsitzende*n 
  3. leitet die Fraktionssitzungen.
  4. ist Arbeitgeber*in der Angestellten der Fraktion.
  5. Weitere Zuständigkeiten und Aufgaben:
    • a) Verhandlungen mit anderen Fraktionen oder der Verwaltung.
    • b) Teilnahme an den interfraktionellen Besprechungen.
    • c) Vorbereitung der Fraktionssitzungen, Vorschläge zu Schwerpunktthemen sowie zur Terminplanung für die Sitzungen.
    • d) Festlegung der Tagesordnung der Fraktionssitzungen. Anträge von Fraktionsmitgliedern auf Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sollen berücksichtigt werden.
    • e) Einberufung von notwendigen Sondersitzungen / Dringlichkeitssitzungen der Fraktion.
    • f) Entscheidung in Dringlichkeitsangelegenheiten, soweit eine Fraktionssitzung nicht rechtzeitig einberufen werden kann.
    • g)Delegation von Aufgaben an die/den stellv. Vorsitzende/n. Bei Abwesenheit wird sie/er von ihr/ihm vertreten.
§6    Fraktionsfinanzen
  1. Die Kernfraktion entscheidet nach Beratung durch die Fraktion in der Fraktionssitzung über die zur Verfügung stehenden Gelder anhand eines Haushaltsplans, den der Fraktionsvorstand vorlegt. Eilentscheidungen können von den Fraktionsvorsitzenden gemeinsam bis zur Höhe von 1.000 Euro (in Summe pro Angelegenheit) getroffen werden.
  2. Die Fraktionsgeschäftsführung erstellt auf Weisung des Fraktionsvorstands den Entwurf eines Haushaltsplans für das laufende Jahr. Der Haushaltsplan ist von der Fraktion in einer Fraktionssitzung spätestens bis zum 30.04. zu beschließen. Die Ausgabenübersicht ist jährlich vom Fraktionsvorstand zu prüfen.
  3. Die Ausgaben in den einzelnen Titeln sind fortlaufend durch den Fraktionsvorstand oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Fraktion zu prüfen und werden von der Geschäftsstelle in einer Ausgabenübersicht festgehalten und mit dem Fraktionsvorstand besprochen. Die Ausgabenübersicht ist der Fraktion jährlich zur Kenntnis zu bringen.
§7    Annahme und Änderung der Geschäftsordnung 
  1. Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss der Kernfraktion in Kraft und bedarf zur Änderung einer einfachen Mehrheit der Kernfraktionsmitglieder nach vorheriger Beratung durch die Fraktion. Eine Beschlussfassung über die Änderung ist nur dann zulässig, wenn dies zusammen mit der Einladung zur Fraktionssitzung angekündigt ist.
  2. Die Änderung der Geschäftsordnung tritt erst in der folgenden Sitzung der Fraktion in Kraft.

Dormagen, den 21.12.2020

Tim Wallraff
Fraktionsvorsitzender

Claudia Raidelet
Stellvertretende Fraktionsvorsitzende