Existenzsichernde Leistungen für Menschen mit Behinderung

 Anfrage zur nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 07.03.2019 + Ergebnis

Gewährung existenzsichernder Leistungen ab 1.1.2020 für Menschen mit Behinderung, die in stationären Wohnangeboten leben.

ANFRAGE: 

wie der Verwaltung bekannt ist, gehen ab dem 1.1.2020 die so genannten existenzsichernden Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die in stationären Wohnangeboten leben, in die Zuständigkeit der örtlichen Träger über. Die Leistungsberechtigten müssen vor Ort zeitgerecht einen Antrag auf Grundsicherung stellen, damit die Kosten der Unterkunft ab dem 1.1.2020 durch den Grundsicherungsträger gedeckt werden können. 

In diesem Zusammenhang bitten wir um Beantwortung folgender Fragen: 

1. Ist in der Verwaltung bekannt, wie viele Menschen derzeit in der Stadt in stationären Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe leben und voraussichtlich einen Antrag auf Grundsicherung stellen werden? 

2. Ist die Verwaltung auf die Bearbeitung der zusätzlichen Anträge in 2019 personell vorbereitet? 

3. Als angemessen gelten die Kosten der Unterkunft, wenn sie die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers nicht oder unter bestimmten Voraussetzungen um nicht mehr als 25% übersteigen. (§ 42 a, Abs. 5-7 SGB XII ab 01.01.2020) Gibt es ein schlüssiges Konzept zur Feststellung der Vergleichsmiete und wenn ja, wie hoch ist dieser Betrag? 

4. Beabsichtigt die Verwaltung, Menschen mit Behinderung, Wohnheim-Leitungen oder gesetzliche Betreuer*innen der betroffenen Menschen mit Behinderung aktiv über die geänderte Gesetzeslage und die erforderliche Antragstellung zu informieren? 

Mit freundlichen Grüßen 

Tim Wallraff 

Fraktionsvorsitzender 

Ergebnis:

1. Wie der Rhein-Kreis Neuss mit Schreiben vom 31.07.2018 mitteilte, ist nach einer ersten Einschätzung über das Grundsicherungsvolumen und die mögliche Fallverteilung auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit einer Fallzahl für die Stadt Dormagen von ca. 137 Fällen auszugehen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Personen, die tatsächlich in Dormagen wohnen, sondern um Personen, die vor Aufnahme in das stationäre Wohnangebot in Dormagen wohnhaft waren (§ 98 Abs. 5 SGB XII). 

2. Für die Bearbeitung von 137 laufenden Leistungsfällen ist eine Vollzeitkraft einzuplanen. Der entsprechende Personalbedarf wurde seitens des Fachbereiches gegenüber F10 vorab geltend gemacht und soll für den Stellenplan 2020 angemeldet werden. 

3. Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat am 19.12.2018 neue Mietobergrenzen beschlossen, die zum 01.02.2019 in Kraft traten. Grundlage für zukünftige Angemessenheitsprüfungen bilden damit die Ergebnisse des neuen grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, welcher im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes erhoben wurde. Die aktuellen Richtwerte sind als Anlage beigefügt. Allerdings bleibt abzuwarten, ob der Rhein-Kreis Neuss als örtlicher Träger der Sozialhilfe hinsichtlich der Anerkennung von Kosten der Unterkunft in den betreffenden Sonderfällen abweichende Regelungen verfügt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Gegebenheiten im Bereich des örtlichen Sozialhilfeträgers zugrunde zu legen sind, in dessen Bereich sich das Wohnangebot tatsächlich befindet. 

4. Aufgrund der geänderten Gesetzeslage und der daraus resultierenden Änderungen der entsprechenden Delegationssatzung ändert sich im Wesentlichen für die Betroffenen lediglich die Zuständigkeit. Es werden laufende Fälle vom Landschaftsverband übernommen. Eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich.